
Allgemeine Einkaufsbedingungen - General Purchasing ConditionsPPHDAllgemeine Einkaufsbedingungen / General Purchasing Conditions der / ofBaitella AG, Thurgauerstrasse 70, CH-8050 Zurich 1 Allgemeiner Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir bei Erhalt entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen oder bezahlen. 2.1 Der Lieferant hat Bestellungen innert 5 Arbeitstagen ab Bestelldatum schriftlich anzunehmen, anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. 3.1 Die in der Bestellung enthaltene Lieferzeit ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns. 3.2 Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 4 Gefahrenübergang, Dokumente, Versand 4.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, bei Importgeschäften gilt „geliefert, verzollt CH-8050 Zürich“ (DDP Incoterms 2020). 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheinen entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer, Artikelnummer und MWST-Nr. anzugeben. Rechnungen sind uns getrennt von der Lieferung zu senden. 5.1 Der in der Bestellung enthaltene Preis ist in der angegebenen Währung zu bezahlen. Währungsschwankungen haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis und die vereinbarte Währung. Bei allen inländischen Lieferungen enthält der in der Bestellung genannte Preis nicht die gesetzliche MWST. 5.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. 6.1 Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, gelieferte Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen stichprobenartig zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach der Entdeckung von Mängeln beim Lieferanten eingeht. 6.2 Vor Änderung der Verfahren, Prozessparameter, Maschinen (Typ, Ort), Werkzeugen, Programmen, Materialien, Wartungsintervallen oder Zulieferteile für die Produkte, Verlagerung von Fertigungsstandorten oder Fertigungseinrichtungen, Änderungen von Prüfverfahren oder Qualitätssicherungsverfahren sowie sonstigen Änderungen benachrichtigt der Lieferant Baitella rechtzeitig im Voraus, sodass Baitella prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können und ggf. Massnahmen einleiten kann. Die Änderungen müssen von Baitella schriftlich genehmigt werden. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten ebenfalls zur entsprechenden Benachrichtigungspflicht verpflichten. 6.3 Soweit Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren durchgeführt werden, sind wir im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Grenzqualitätswerte berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100% zu prüfen. 6.4 In dringenden Fällen oder bei Verzögerung der Lieferung sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des Lieferanten durch Dritte vornehmen zu lassen. 6.5 Neben den gesetzlichen Mängelrechten haben wir ein Nachbesserungsrecht. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate gerechnet ab Lieferung. 6.7 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass wir die Produkte unter anderem im Bereich der Medizintechnik einsetzen, wo sie höchsten Qualitätsansprüchen genügen müssen und einer starken Beanspruchung durch hochaggressive Reinigungsmittel ausgesetzt sind. Auf unser Verlangen sind Qualitätssicherungs-/ Rahmenvereinbarungen für qualitätsrelevante Produkte abzuschließen. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen und sein Qualitätssicherungssystem so auszugestalten, dass es der ISO 9001 entspricht, sofern in der Qualitätssicherungs-/ Rahmenvereinbarungen nichts anderes gefordert ist. 6.8 Wir sind bei jedem vom Lieferanten verursachten Reklamationsfall zur Berechnung einer Schadenspauschale für Verwaltungsaufwand von CHF 150.00 ohne konkreten Nachweis berechtigt. 6.9 Der Lieferant erfüllt bei seinen Lieferungen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Schweiz (z.Bsp. REACH und RoHS). 6.10 Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung oder Leistung entsprechende Kosten zu tragen, insbesondere Material-, Transport-, Wege- und Arbeitskosten. 6.11 Der Lieferant räumt uns, Dritten und Behörden das Recht ein, nach vorheriger Vereinbarung, wie auch unangekündigte Produkt- bzw. Prozessaudits durchzuführen. 7 Höhere Gewalt, Insolvenz 7.1 Wenn uns infolge höherer Gewalt, z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Streiks und Arbeitskämpfen, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die Erfüllung unserer Vertragspflichten zur Wareneingangskontrolle und Ab- bzw. Annahme der Ware unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Auslieferung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche erwachsen. 7.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 8 Schutzrechte, Geistige Leistungen 8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Marken, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Geschäftsgeheimnisse) Dritter verletzen. Werden wir von Dritten wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und uns jeglichen Schaden zu ersetzen. 8.2 Der Lieferant überträgt uns das uneingeschränkte Eigentum, die uneingeschränkte Inhaberschaft und das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Ergebnissen einschließlich aller Erfindungen, den Know-How, Versuchs- und Entwicklungsberichten, Entwürfen etc., überhaupt allen geistigen Leistungen, die der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung gemacht hat und erzielt. Alle Arbeitsergebnisse, die der Lieferant im Zusammenhang mit unserer Bestellung erzielt, fallen mit Ihrer Entstehung uns zu. Das gilt namentlich auch für Urheberrechte, Erfindungen, Know-How, Muster und Modelle. 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge 9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. 9.2 Wir behalten uns das Eigentum an auf unsere Kosten vom Lieferanten gefertigten Werkzeugen vor. Die Werkzeuge sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Lieferant verwahrt diese Werkzeuge für uns. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu benutzen, sowie die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten führt der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durch. Der Lieferant ist verpflichtet, das Eigentum an den Werkzeugen auf uns zurück zu übertragen und die Werkzeuge zurückzugeben, wenn sie für die Herstellung der von uns bestellten Waren nicht mehr benötigt werden. 10 Geheimhaltung, Geistige Leistungen, Urheberrechte 10.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details Ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden ist. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn diese Unterlagen und Informationen Teil des allgemeinen Wissens geworden sind. Dies gilt auch für Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. 11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 12.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine gültige Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten in ihrer wirtschaftlichen Funktion am nächsten kommt. 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 13.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Konvention). 13.2 Ausschließlich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Handelsgericht Zürich, Schweiz. 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